AGB - Conditions

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1


Der Kunde ist nur dazu berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie Gewährleistungsansprüchen aufzurechnen. Ansonsten hat eine Teilzahlung von 50% ohne Abzug, 5 Tage nach Lieferung und  der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht anderweitig schriftlich bzw. ausdrücklich mit GM vereinbart.  Unbeschadet Punkt 2.8. der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Erfüllungsort für die Leistung der Zahlung der Firmensitz von GM. Wechsel und Scheck als Zahlungsmittel wie auch Skonti als Abzüge werden von GM nur anerkannt, sofern in der Rechnung ausdrücklich genehmigt. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nicht an erfüllungsstatt, sondern nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlung durch Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks tritt die Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Bankgebühren hat der Kunde zu tragen. Für eine rechtzeitige Vorlage übernimmt GM keine Haftung.


4.2


Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 700 Basispunkten über der 3-Monats EURIBOR-Rate der fakturierten Währung per anno in Anrechnung gebracht. GM hat weiters Anspruch auf Ersatz aller im Zusammenhang mit Mahnungen, Inkasso, Anfragen und Nachforschungen sowie Rechtsberatung entstehenden Kosten.

4.3


Bestehen offene Forderungen aus Lieferungen, hinsichtlich derer das Eigentum an der gelieferten Ware übergegangen ist, so sind eingehende Zahlungen zuerst auf diese Forderungen und erst nach deren vollständiger Abdeckung auf Forderungen anzurechnen, für die Eigentumsvorbehalt noch besteht. Teilzahlungen des Kunden sind zuerst auf aufgelaufene Kosten und sonstigen Nebengebühren (z.B. Verzugszinsen, Mahnspesen) anzurechnen, erst dann auf offene Forderungen aus Lieferungen. Anderslautende Zahlungswidmungen des Kunden sind ungültig.

4.4

GM ist bei einer nach dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung eingetretenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder bei Aufhebung oder betraglicher Herabsetzung der Kreditversicherung für den jeweiligen Kunden ungeachtet einer gewährten Stundung oder Annahme von Wechseln oder Schecks berechtigt, vor Produktion die vollständige oder teilweise Bezahlung des Kaufpreises bzw. die Bereitstellung weiterer, nach Ermessen von GM ausreichender Sicherheiten durch den Kunden zu verlangen. Sollte der Kunde dieser Forderung nicht nachkommen, ist GM berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom jeweils betroffenen Einzelvertrag, aber auch von Daueraufträgen, zurückzutreten.


4.5


Soweit gesetzlich zulässig, ist GM zur vorzeitigen Aufkündigung des vorliegenden Vertrages aus wichtigem Grund bei gleichzeitiger Forderung nach Berichtigung sämtlicher offener Zahlungsansprüche berechtigt, wenn durch den Kunden oder einen Dritten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde generell nichtmehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, oder der Kunde gemäß seiner Bilanz überschuldet ist.