AGB - Conditions

 

12. Verzicht

Ein Versäumnis von GM in der Ausübung oder Geltendmachung seiner Rechte gemäß den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht als Verzicht auf das jeweilige Recht, sodass die spätere Ausübung oder Geltendmachung dieses Rechtes ausdrücklich vorbehalten bleibt.

 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1
Auf den Vertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet das materielle nationale Recht am Sitz von GM in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Anwendung.

13.2
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird hiermit gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem einzelnen Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit sich ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von GM örtlich und sachlich zuständige Gericht. Nach Wahl von GM kann für die obgenannten Streitigkeiten auch das für den Sitz des Kunden örtlich und sachlich zuständige Gericht angerufen werden.

 

14 Sonstiges

14.1
Erklärungen im Namen von GM sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch vertretungsbefugte Personen (Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) in der erforderlichen Anzahl abgegeben werden.

14.2
Sämtliche Abreden zwischen GM und dem Kunden müssen in schriftlicher Form bzw. ausdrücklich über die Plattform GM digital der GM Gruppe vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind demgemäß nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dem Erfordernis der Schriftform wirdauch durch Telefax oder E-Mail genüge getan.

14.3
Sollten einzelne Bestimmungen eines einzelnen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle der Teilunwirksamkeit die unwirksamen Bestimmungen durch Bestimmungen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst entsprechen, zu ersetzen.