AGB - Conditions

 

11. Produkthaftung

11.1

Der Kunde darf die von GM hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Waren nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Waren (auch als Grundstoff oder Teilprodukt) nur an mit den Produktgefahren bzw. Produktrisiken vertraute Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen bzw. nur durch solche Personen in Verkehr gebracht werden.

11.2

Besondere Eigenschaften der Produkte von GM gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. GM haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Fehler in der Konstruktion eines Produktes entstanden sind, in welches Waren von GM eingearbeitet wurden oder die durch Anleitungen des Herstellers dieses Produktes verursacht wurden.

11.3

Der Kunde ist weiters verpflichtet, bei Verwendung der von GM gelieferten Ware als Grundstoff oder Teilprodukt von eigenen Produkten bei Inverkehrbringung solcher Produkte seiner produkthaftpflichtrechtlichen Warnpflicht auch im Hinblick auf die von GM gelieferten Ware nachzukommen.

11.4

Der Kunde ist verpflichtet, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte auch nach deren Inverkehrbringung auf schädliche Eigenschaften oder gefährliche Verwendungsfolgen zu beobachten und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf solche Produkte zu verfolgen und GM unverzüglich von aufgrund dieser Beobachtungen festgestellten Fehlern der von GM gelieferten Waren zu verständigen.

11.5

Der Kunde ist zur Schadloshaltung von GM bezüglich aller Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten und Auslagen verpflichtet, die GM aus der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung durch den Kunden entstehen.

11.6

Soweit der Kunde oder GM nach zwingenden Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechtes einem Dritten wegen eines Fehlers eines Produktes Ersatz geleistet hat, obliegt in beiden Fällen im Regressfall dem Kunden der Beweis dafür, dass der Fehlerdes Verarbeitungsproduktes durch einen Fehler der von GM gelieferten Ware verursacht oder mitverursacht wurde. Regressansprüche des Kunden gegenüber GM sind im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf vorhersehbare Schäden beschränkt.