AGB - Conditions
2. Lieferung und Gefahrenübergang
2.1
Die von GM angegebenen Lieferfristen bzw. -termine gelten, sofern als verbindlich ausgewiesen, ab Werk und sind, vorbehaltlich der nachfolgend festgelegten Bestimmungen, jedenfalls erst mit Erteilung der Auftragsbestätigung verbindlich, jedoch keinesfalls vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen, nachgewiesener Akkreditive oder Bankgarantien. Die Lieferung erfolgt ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Allfällige in der Auftragsbestätigung ohne ausdrücklichen Verweis auf deren Verbindlichkeit angegebene Vorlaufzeiten oder Lieferzeitfenster (ohne Ausweis eines verbindlichen Liefertermins) dienen ausschließlich der Information und sind für GM nicht bindend.
2.2
Bei Abrufaufträgen ist die bestellte Ware zum verbindlich bestätigten Liefertermin (dem Kunden auf der Auftragsbestätigung verbindlich bekanntgegebenen Datum) versandbereit. Ruft der Kunde die bestellte Ware nicht bis zum bestätigten Liefertermin ab, so liegt Annahmeverzug vor. In diesem Fall ist GM zusätzlich zu den gemäß Punkt 6 der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehenden Rechten berechtigt, die Abnahme der Lieferung der bestellten und erzeugten Ware zu verlangen. Für den Fall, dass die Abnahme der Lieferung der bestellten Ware durch den Kunden nicht am Liefertermin (an dem dem Kunden auf der Auftragsbestätigung bekanntgegebenen Datum) erfolgt, haftet der Kunde für sämtliche GM entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Handhabung, dem Transport, der Lagerung und der Versicherung der jeweils bestellten Ware.
2.3
Im Falle der Nichteinhaltung eines Liefertermins durch GM hat der Kunde ausdrücklich eine angemessene, soweit gesetzlich zulässig von der jeweils aktuellen Auftragslage von GM abhängige, Nachfrist zu setzen. Für den Fall, dass diese Nachfrist ungenützt verstreicht oder GM erklärt, nicht liefern zu können, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist oder Erklärung von GM in obigem Sinn schriftlich zu erfolgen. Bei Rahmenverträgen oder Sukzessivlieferungsverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die konkrete verspätete Lieferung. GM haftet für allfällige Schäden des Kunden nach Maßgabe der Bestimmungen in Punkt 10. der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.4
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist GM berechtigt, die Lieferung in einer oder mehreren Teillieferungen durchzuführen.
2.5
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist GM berechtigt, ohne Zustimmung des Kunden Aufträge an andere Gesellschaften weiterzugeben. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zu einer solchen Weitergabe.
2.6
GM und der Kunde werden die genaue Spezifikation für den Auftrag separat vereinbaren. Sollte die genaue Spezifikation (Spezifikationen Maße, Quantität, Qualität usw.) zu einem Auftrag seitens des Kunden nicht rechtzeitig einlangen, so ist GM von der Einhaltung eines allenfalls verbindlich festgelegten Liefertermins befreit. Unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Spezifikation behält sich GM das Recht vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wobei Punkt 1.5 der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Verrechnungen von Stornogebühren sinngemäß gilt (in diesem Fall beträgt die Stornogebühr 10 Prozent des stornierten Netto-Auftragswertes zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer, wobei dem Kunden wiederum der Nachweis vorbehalten bleibt, dass GM ein geringerer Schaden entstanden ist).
2.7
Die Verpflichtung von GM zur Lieferung innerhalb einer allenfalls verbindlich vereinbarten Frist ist ausdrücklich bedingt durch die fristgerechte Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Kunden sowie sämtlicher sonstiger Verpflichtungen aus dem Vertrag durch den Kunden, sofern und soweit ein Versäumnis in der fristgerechten Erfüllung solcher sonstigen Verpflichtungen die Lieferung durch GM innerhalb der vereinbarten Frist unmöglich macht oder anderweitig behindert.
2.8
Erfüllungsort ist die Produktionsstätte von GM, das GM Büro bzw. das jeweilige Auslieferungslager von GM, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart (insbesondere in Form von INCOTERMS). Sobald die Ware zum bestätigten Liefertermin abholbereit ist, geht die Gefahr am Erfüllungsort auf den Kunden über.
2.9
Versendet GM auf Verlangen des Kunden die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so gehen Gefahr und Zufall auf den Kunden über, sobald GM die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat.
2.10
Bei Frei-Haus Lieferungen ist GM die Wahl des Spediteurs, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, vorbehalten.