AGB - Conditions
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstigen Kosten, im Eigentum von GM. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
5.2
Der Kunde ist im Rahmen des üblichen Umfanges seiner Geschäftstätigkeit zur Verarbeitung sowie zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden zu einem neuen Erzeugnis verarbeitet, so erfolgt eine solche Verarbeitung durch den Kunden für GM. Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden gemeinsam mit anderen, im Eigentum Dritter stehenden, Erzeugnissen verarbeitet, so erwirbt GM Miteigentum an diesem neuen Erzeugnis nach Maßgabe des Wertes der Vorbehaltsware.
5.3
Der Kunde tritt hiermit seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen gegen Dritte als Sicherheit an GM ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). GM nimmt die Abtretung an. Im Falle einer Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Erzeugnissen tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung des neuen Erzeugnisses entstandenen Forderungen in der Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an GM ab. Zur Einziehung dieser Forderung(en) ist der Kunde ermächtigt. GM kann die Einzugsbefugnis des Kunden aufgrund berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, beschränken oder widerrufen. GM kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. GM gibt auf Verlangen des Kunden die als Sicherheit abgetretenen Forderungen in dem Umfang frei, in dem das Sicherungsinteresse von GM entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert der Forderungen die Deckungsgrenze der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert der Forderungen im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150% der gesicherten Forderungen entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes der zur Sicherung abgetretenen Forderungen bleibt möglich.
5.4
Der Kunde ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt sowie die Sicherungsabtretung anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und GM Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekanntzugeben. Ebenso ist die Abtretung der Forderung des Kunden an GM in der nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen erforderlichen Art und Weise (z.B.Buchvermerk) vorzunehmen sowie zu dokumentieren, die Vornahme gegenüber GM nachzuweisen und dem Vertragspartner des Kunden auf Wunsch von GM spätestens anlässlich der Rechnungslegung an den Kunden bekanntzugeben. Bei Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Benachrichtigung von GM im Falle von Zugriffen Dritter ist GM berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort geltend zu machen.